Rechtsanwalt Werner PrangeTätigkeitsschwerpunkte
Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
Beratung oder Vertretung des Mandanten bei der Erlangung oder Beibehaltung
eines Grades der Behinderung (GdB - "Prozente" genannt),
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beim Erstantrag oder Änderungsantrag /Verschlimmerungsantrag,
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in einem GdB- Rückstufungsverfahren nach § 48 SGB X insbesondere nach einer
Heilungsbewährung, mit dem Ziel der Beibehaltung eines in der Vergangenheit
anerkannten Behinderungsgrades,
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im Widerspruchsverfahren oder
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im Klageverfahren.
Die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50 und mehr) kann
erhebliche Vorteile bringen, z.B. den vorzeitigen Bezug einer Altersrente für
Schwerbehinderte ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder den verbesserten
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
Interessenvertretung
bei der Erlangung oder Beibehaltung eines
der folgenden Merkzeichen:
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Merkzeichen G: Erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Vorteil: unentgeltliche Beförderung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, teilweise Kfz-Steuerermäßigung, geringere Lohn- und
Einkommenssteuer).
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Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung (Parken auf
Behindertenparklätzen, Kfz-Steuerbefreiung, geringere Lohn- und
Einkommenssteuer).
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Merkzeichen RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
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Merkzeichen H: Hilflosigkeit.
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Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit.
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Merkzeichen B: Begleitung.
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Merkzeichen BI: Blindheit und hochgradige
Sehbehinderung.
Rentenrecht (SGB VI)
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Anerkennung der vollen oder teilweisen
Erwerbsminderungsrente, ggf. bei Berufsunfähigkeit, durch die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (oder eines
anderen Bundeslandes), die Knappschaft-Bahn-See.
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Durchsetzung einer medizinischen Rehabilitationsleistung (Kur).
Krankenversicherungsrecht (SGB V) z.B. Zahlung von Krankengeld.
Pflegeversicherungsrecht (SGB XI). |